Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Worum geht es?
Mitarbeiter der gesamten Jugendhilfe müssen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
§8a SGB VIII verpflichtet Jugendämter, mit Trägern von Einrichtungen und Diensten in der Jugendhilfe Vereinbarungen über verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung des Schutzauftrages zu treffen
Die Träger werden aufgefordert, die Lebenslagen von Kindern aufmerksam und bewusst wahrzunehmen und möglichen Gefährdungen frühzeitig im Rahmen der Mittel und Möglichkeiten des eigenen Auftrages zu begegnen.
Fachkräfte müssen Jugendamt informieren, wenn „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden.
Offene Fragen:
Welche Träger in der Jugendhilfe sind betroffen?
Zählen Ehrenamtliche auch dazu?
Umsetzung der Vereinbarung in BaWü:
Arbeitsgruppe aus Ministerium für Arbeit und Soziales, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport sowie Kommunalverband für Jugend und Soziales
Untergruppe für Jugendarbeit „Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend § 69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden"
Ergebnisse der Arbeitsgruppe (Februar 2007)
Von der Vereinbarung betroffen:
Alle Träger, in deren Einrichtungen und Diensten sozialpädagogische Fachkräfte Leistungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes anbieten.
Ausgenommen sind bei den freien Trägern: o Freizeitmaßnahmen o Exkursionen o Stadtranderholung o Internationaler Jugendaustausch
Fachkräfte sind Personen, die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe befasst sind und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. o Ihre Eignung muss überprüft werden (Führungszeugnis) o Fachkräfte müssen Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen o Art der Anstellung (hauptamtlich/ehrenamtlich) ist unerheblich
Eignung von ehrenamtlichen Helfern muss nicht überprüft werden (Keine Vorlage des Führungszeugnisses notwendig). Dies gilt auch für Zivis und freiwilliges soziales Jahr
Schulungen für ehrenamtliche Ferienhelfer, für Jugendgruppenleiter oder für Jugendbegleiter machen diese noch keineswegs zu Fachkräften in der Jugendhilfe. Dennoch sollte in diesen Schulungen auch auf das Thema Kindeswohlgefährdung eingegangen werden, damit die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen der Jugendhilfe wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie mit einer Gefährdung des Kindeswohls konfrontiert werden.
Ehrenamtliche Helfer in Vereinen und Verbänden sind vom gesetzlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen ausgenommen.
Aber: Schutz des Kindeswohls bedarf auch in der Vereins- und Verbandsarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen